AGB
- Reise- und Zahlungsbedingungen für Tagesfahrten
- Allgemeine Reisebedingungen für Busmehrtagesfahrten
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Flugpauschalreisen und Charterflüge
Reise- und Zahlungsbedingungen für Tagesfahrten
1. Reisevertrag
Als Abschluß eines Reisevertrages erfolgt durch den Reiseveranstalter die Ausstellung einer Bustagesfahrkarte mit Fahrtziel und Preisbildung.
2. Reisepreis
Der Reisepreis ist durch den Kunden bei Buchung für sich und bei Auflistung für Drittpersonen sofort in Bar zu bezahlen.
Kleiner Hunde werden nur nach vorheriger Rücksprache und gegen Aufpreis von 5,00 € befördert. Sie müssen dazu in geeigneten Transportbehältnissen (Tasche) untergebracht werden.
Kinder bis 10 Jahren erhalten eine Ermäßigung von 3,00 €
3. Rücktritt
Bei Theaterfahrten bzw. Fahrten mit Kartenvorverkauf ist eine Stornierung nach Buchung nicht mehr möglich.
Bei Rücktritt von allen anderen Tagesfahrten sind bis 48Stunden vor Reisebeginn Pauschal 5,-€ zu zahlen, anschließend 75%, am Abreisetag und bei Nichterscheinen 100% des Reisepreises.
Jede Tagesfahrt ist an eine Mindestteilnehmerzahl gebunden. Sollte das Buchungsvolumen nicht erreicht werden, ist der Reiseveranstalter berechtigt, gegen Erstattung des einfachen Reisepreises die Reise zu stornieren. Analog wird bei Störungen durch höhere Gewalt verfahren. Dem Kunden wird empfohlen, sich unmittelbar vor Reisebeginn in der Buchungsstelle über die Wirksamkeit der Reisen nochmals zu informieren.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5. Störungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
6. Haftungsbeschränkungen
a) die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den einfachen Reisepreis beschränkt.
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird, oder
ab) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gegen Personen- und Sachschäden ist der Kunde durch den Reiseveranstalter haftpflichtversichert.
Die Modalitäten entsprechen denen für Mehrtagesfahrten lt. diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7. Ansprüche und Verjährung
Wegen mangelnder Reiseleistungen des Reiseveranstalters hat der Kunde das Recht, bis spätestens 7 Tage nach Reiseende Ansprüche in schriftlicher Form mit Begründung geltend zu machen. Diese Mängel sind zum Zeitpunkt des Auftretens sofort beim Busfahrer oder Reiseleiter anzumelden.
Mängel im Rahmen dieser Ansprüche stellen diejenigen dar, die den Reiseinhalt entgegen der Ausschreibung erheblich und unvertretbar negativ beeinträchtigen. Anspruchsverjährung
7 Tage nach Beendigung der Reise.
8. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Gewährleistung der erforderlichen Vorschriften ist der Kunde selbst verantwortlich.
Der Reiseveranstalter wird den Kunden entsprechend seinen Möglichkeiten über aktuell wirksame Vorschriften oder deren Veränderungen nach bestem Wissen informieren. Der Kunde sollte die Möglichkeit der persönlichen Nachfrage beim Reiseveranstalter nutzen.
9. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Betriebssitz verklagen. Für Klagen des Reisevernstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich
Allgemeine Reisebedingungen für Busmehrtagesfahrten
1. Der Abschluß des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
c) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt die der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende duch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Zahlung des Reisepreises
Nach Abschluß des Reisevertrages sind 20 % € je Person fällig. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Buchen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.
3. Unsere Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).
4. Preisänderung
Wir können vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich die Preise der Leistungsträger nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei Preiserhöhungen vier Monate nach Vertragsabschluß von mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten.
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis 31 Tage vor Reisebeginn Pauschal 20%, vom 30. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%, vom 14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 55% , ab 6. Tag vor Reisebeginn 75%, am Abreisetag und bei Nichtanreise 90%. Theaterfahrten (Bus inkl. Karte) sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
7. Veränderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgeld in Höhe von 30 EUR verlangen.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Ersatzreisenden ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahmen nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten mindestens jedoch 30 EUR pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende zu tragen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Stornierungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und der die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter bis zu 30 Tage vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muß dem Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innerer Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Länderrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder auch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsauflegung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Rücktransport verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. Einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche an der Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert.
d) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadenersatz verlangen.
14. Haftbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den einfachen Reisepreis beschränkt
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab) wenn der Reiseveranstalter für eine dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist,
b) gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleitung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als mögliche Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlaufe der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
d) Für alle Schadensansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 50 EUR je Einzelperson. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 1.500 EUR. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang in eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
15. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb 14 Tage nach vertraglich vorgesehen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte, ansonsten verjähren diese vier Wochen nach Reiseende.
16. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Der Reiseveranstalter steht nicht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müßten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende des halb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
17. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In dieser Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalter maßgeblich.
18. Unwirksam von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisvertrages im übrigen.
19. Gerichtsstand
Gerichtsstand - auch für Mahnverfahren - ist ausschließlich Bad Doberan
Ostsee*Reise*Servise „PIT” Tel.: (03 82 93) 76 26
Hermannstraße 26 Fax: (03 82 93) 76 24
18225 Ostseebad Kühlungsborn E-Mail: info@pit-reisen.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr
§1 - Angebot und Vertragsabschluß
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist , freibleibend.
2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn , es wurde etwas anderes vereinbart.
Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.
§ 2 - Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die Vereinbarung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Endladen
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-. Pass-. Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 -Leistungsänderung
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht widerTreu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform; es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 - Preis und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Mietpreis.
2. Alle Nebenkosten (z.B. Strassen- und Parkgebühren) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
5. Bis 30 Tage vor Reiseantritt ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des vereinbarten Mietsbetrages fällig. Die Restzahlung der Rechnung ist nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 - Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1. R ü c k t r i t t
Der Besteller kann vor Fahrantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einen Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeuges erzielten Erlöse. Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a. ab 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10%
b. ab 21. bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40%
c. ab 14. bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50%
d. ab 6. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 60%
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. K ü n d i g u n g
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er- unbeschadet weiterer Ansprüche- berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei der Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei der Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller , steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 - Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen.
In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder
durch hohe Gewalt oder den Besteller erheblich beschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt ,- beruhend auf höherer Gewalt- , ist das
Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei Kündigung durch höhere Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 - Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltpflichten eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feinseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 - Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglicher Schadensersatzansprüchen ist auf den dreifachen Mietpreis ( vgl. oben §4 ) beschränkt, d.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3.
Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenen Fahrgast bei Personenschäden bis 75.000,00 € und bei Sachschäden bis 4.000,00 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene anteilige Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3, diese Summe, ist die Haftung auf die entsprechende Summe (anteiliger Mietpreis. multipliziert mit dem Faktor 3) begrenzt.
2. §23 PbefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1000,00 € übersteigt.
3. Die in den Absätzen 1. und 2. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste- soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner fahrgäste basieren- haftet das Busunternehmen nicht.
5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen in §2 Abs.3 lit. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.
§9 - Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang und- nach Absprache- sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 10 - Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgaste, die trotz Ermahnung begründeter Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§11 - Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann das Busunternehmen nur an einen Sitz verklagt werden.
b. Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
c. Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller ist der ( Wohn-) sitz des Bestellers maßgebend , es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Busunternehmens maßgebend.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschlands maßgebend.
§ 12 - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingen für den Mietomnibusverkehr hat die Unwirksamkeit des gesamtem Vertrages zu Folge.
§ 13 - Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, das gilt, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
Flugpauschalreisen mit Linien-oder Charterflug
1. Der Abschluß des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
c) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt die der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Zahlung des Reisepreises
Nach Abschluß des Reisevertrages sind 20 % € je Person fällig. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen. Buchen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen.
3. Unsere Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).
4. Preisänderung
Wir können vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich die Preise der Leistungsträger nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei Preiserhöhungen vier Monate nach Vertragsabschluß von mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten.
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 20%, vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%, vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40% , vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 50%, ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 55% und bei Stornierung am Abreisetag bzw. bei Nichtanreise 90%. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
7. Veränderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgeld in Höhe von 30 EUR verlangen.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Ersatzreisenden ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahmen nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten mindestens jedoch 30 EUR pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende zu tragen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Stornierungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und der die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter bis zu 30 Tage vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muß dem Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innerer Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Länderrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.
b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder auch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsauflegung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Rücktransport verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. Einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche an der Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert.
d) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadenersatz verlangen.
14. Haftbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den einfachen Reisepreis beschränkt
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
ab) wenn der Reiseveranstalter für eine dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist,
b) gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleitung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als mögliche Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlaufe der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
d) Für alle Schadensansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 50 EUR je Einzelperson. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 1.500 EUR. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang in eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
15. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb 14 Tage nach vertraglich vorgesehen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte, ansonsten verjähren diese vier Wochen nach Reiseende.
16. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Der Reiseveranstalter steht nicht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müßten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende des halb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
17. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In dieser Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalter maßgeblich.
18. Unwirksam von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisvertrages im übrigen.
19. Gerichtsstand
Gerichtsstand - auch für Mahnverfahren - ist ausschließlich Bad Doberan Ostsee*Reise*Service „PIT” Tel.: (03 82 93) 76 26 Hermannstraße 26 Fax: (03 82 93) 76 24 18225 Ostseebad Kühlungsborn E-Mail: info@pit-reisen.de



